Fidleg Kundeninformation

Informationen über Prio Partners

Die nachfolgenden Angaben dienen der Erfüllung der Informationspflichten von Finanzdienstleistern gegenüber ihren Kunden gemäss Art. 8 f. des Finanzdienstleistungsgesetzes («FIDLEG»). Sie erfolgen weder zu Werbezwecken nochstellen sie ein Angebot für Finanzdienstleistungen oder Finanzinstrumente dar. Die jeweils aktuelle Version dieses Informationsblatts findet sich auf unserer Internetseite unter https://www.priopartners.ch/fidleg-kundeninformation oder kann an unserer Geschäftsadresse physisch bezogen werden.

 1. Allgemeine Angaben und Bewilligungsstatus

Die Prio Partners AG (die «Gesellschaft»)ist eine Finanzdienstleisterin im Sinne des FIDLEG. Ihr Sitz befindet sich ander Stockerstrasse 12 in 8002 Zürich, Schweiz. Sie ist unter der Nummer CHE-349.498.861 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen.

Die Gesellschaft ist hauptsächlich im Bereich der gewerbsmässigen Vermögensverwaltung für individuelle Kunden sowie für kollektive Kapitalanlagentätig.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat der Gesellschaft die Bewilligung als Verwalterin von Kollektivvermögen gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 des Finanzinstitutsgesetzes («FINIG») erteilt.

Die Gesellschaft wird von der FINMA laufend beaufsichtigt.

2. Ombudsstelle

In Übereinstimmung mit Art. 74 ff. FIDLEG ist die Gesellschaft der Ombudsstelle OFS Ombud Finance Switzerland (https://ombudfinance.ch/kontakt) angeschlossen. Bei Streitigkeiten mit der Gesellschaft können Privatkunden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 FIDLEG sowie professionelle Kunden im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FIDLEG ein Vermittlungsverfahren durch die Ombudsstelle einleiten.

3. Geschäftsführung

Die Gesellschaft verfügt über drei qualifizierte Geschäftsführer im Sinne von Art. 20 Abs. 1 FINIG.

4. Geschäftstätigkeit

Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft umfasst insbesondere folgende Bereiche:

  • Die Gesellschaft übt gewerbsmässig die diskretionäre Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 3 lit. c Ziff. 3 FIDLEG für individuelle Kunden aus. Bei der Vermögensverwaltung verwaltet die Gesellschaft im Namen, auf Rechnung und Gefahr des Kunden Vermögen, welches der Kunde bei einer Depotbank hinterlegt hat. Die Gesellschaft führt Transaktionen nach eigenem, freiem Ermessen und ohne Rücksprache mit dem Kunden gestützt auf eine vom Kunden erteilte Vollmacht durch. Hierbei stellt die Gesellschaft sicher, dass die mit dem Kunden vereinbarte Anlagestrategie umgesetzt wird.
  • Im Rahmen der portfoliobezogenen Anlageberatung die Gesellschaft den Kunden hinsichtlich Transaktionen mit Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung eines definierten Kundenportfolios. Zu diesem Zweck stellt die Gesellschaft sicher, dass die empfohlenen Transaktionen der mit dem Kunden vereinbarten Anlagestrategie entsprechen. Der Kunde entscheidet selbst, ob er die Empfehlungen der Gesellschaft umsetzen möchte, und gibt die Transaktionen bei seiner Depotbank in Auftrag. Der Kunde kann die Gesellschaft auch bevollmächtigen, die Transaktionen bei der Depotbank in Auftrag zu geben, nachdem er diese gegenüber der Gesellschaft genehmigt hat.
  • Die Gesellschaft verwaltet Vermögenswerte von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen und kann für Emittentinnen von strukturierten Produkten Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen erbringen.

Die Gesellschaft erbringt ihre Finanzdienstleistungen gestützt auf schriftliche, mit den Kunden abgeschlossene Verträge, die sämtliche Informationen zu Wesensmerkmalen, Funktionsweisen, Rechten und Pflichten der Parteien sowie zu den Risiken der erbrachten Finanzdienstleistung enthalten.

5. Risiken in Bezug auf Finanzdienstleistungen

Die mit den erbrachten Finanzdienstleistungen verbundenen Risiken werden den Kunden jeweils vor Vertragsabschluss erläutert. Die Kunden werden gebeten, die zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung (https://www.swissbanking.ch/de/downloads), sorgfältig durchzulesen und sich bei Fragen an die Gesellschaft zu wenden.

6. Kosteninformationen

Im Zusammenhang mit den von der Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen fallen Kosten und Gebühren an. Diese werden den Kunden vor Vertragsabschluss offengelegt und in den Verträgen detailliert geregelt.

7. Beteiligungan und wirtschaftliche Bindungen zu Dritten

Es bestehen keine wirtschaftlichen Bindungen der Gesellschaft zu Dritten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Finanzdienstleistungen zu einem Interessenkonflikt gegenüber Kunden führen könnten.

8. Berücksichtigtes Marktangebot

Die Gesellschaft berücksichtigt bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen hauptsächlich Finanzinstrumente von Dritten. Die Gesellschaft kann die von ihr verwalteten Kollektivanlagen sowie die von ihr verwalteten oder beratenen strukturierten Produkte ihren Kunden oder Dritten anbieten oder bei der diskretionären Vermögensverwaltung berücksichtigen. Sie wird die Investoren bzw. Kunden darüber informieren, wenn eigene Produkte angeboten, empfohlen oder in der Vermögensverwaltung eingesetzt werden.

9. Interessenkonflikte

9.1 Im Allgemeinen

Interessenkonflikte können entstehen, wenn ein Finanzinstitut oder dessen Mitarbeitende:

  • für sich und zulasten von Kunden einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden können;
  • am Ergebnis einer für Kunden erbrachten Finanzdienstleistung ein Interesse haben, das demjenigen der Kunden widerspricht;
  • bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen einen finanziellen oder sonstigen Anreiz haben, die Interessen von bestimmten Kunden über die Interessen anderer Kunden zu stellen; oder
  • von einem Dritten in Bezug auf eine für den Kunden erbrachte Finanzdienstleistung finanzielle oder nichtfinanzielle Vergütungen oder Dienstleistungen entgegennehmen.

9.2 Spezifische Konflikte

9.2.1 Eigene Produkte

Die Gesellschaft kann bei der Verwaltung von Kundenvermögen und bei Anlageempfehlungen auch eigene Produkte berücksichtigen. «Eigene Produkte» sind u. a. solche, die von der Gesellschaft oder von Unternehmen, die mit der Gesellschaft in einer engen Verbindung stehen, ausgegeben werden. Auch Produkte von Drittanbietern, die nach den Vorgaben der Gesellschaft konzipiert wurden oder für welche die Gesellschaft Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsdienstleistungen erbringt, gelten als eigene Produkte.

Aufgrund der Nähe der Gesellschaft zu den eigenen Produkten ist sie von deren Qualität überzeugt und der Meinung, durch deren Einsatz im besten Kundeninteresse zu handeln. Dennoch können für die Gesellschaft Anreize bestehen, die eigenen gegenüber fremden Produkten zu bevorzugen, etwa weil höhere Investmentvolumina den Vertrieb eigener Produkte generell fördern können.

9.2.2 Entschädigungen durch Dritte

Art.26 FIDLEG definiert, wie mit Entschädigungen von Dritten, welche die Gesellschaft bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen erhält, umzugehen ist. Dazu gehören insbesondere Courtagen, Kommissionen, Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile wie «soft commissions» (z. B. Zurverfügungstellung von Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssystemen). Behält ein Finanzinstitut Entschädigungen Dritter für sich, leitet es diese also nicht an den Kunden weiter, setzt es sich einem Interessenkonflikt zum potenziellen Nachteil des Kunden aus, weil mit der Mandatierung des Dritten oder der Auswahl seiner Finanzprodukte nicht allein die Interessen des Kunden, sondern jene des Finanzinstituts oder seiner Mitarbeitenden verfolgt werden.

9.2.3 Weitere mögliche Interessenkonflikte

Bei der Emission von neuen Wertpapieren kann die Gesellschaft auch für sich selbst zeichnen. Im Falle von Überzeichnungen kann dies dazu führen, dass Zuteilungen an Kunden gekürzt werden. Gleiches gilt, wenn Mitarbeitende der Gesellschaft bei Emissionen zeichnen.

Die Gesellschaft legt ihren Kunden ausschliesslich aufgrund der Bankbelege Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab. In den Belegen und Auszügen der Depotbanken wird ihr Honorar als Bezug und nicht als Kosten der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung ausgewiesen. Eine in Prozentpunkten ausgedrückte Performance wird damit geringfügig besser ausgewiesen als die effektive Performance nach Kosten.

Die Gesellschaft kann Vermittlern, die ihr Kunden oder einzelne Geschäfte zuführen, Entschädigungen entrichten. Sofern der Vermittler mit dem Kunden seinerseits in einem Mandatsverhältnis steht, weist die Gesellschaft den Vermittler daraufhin, dass diese Entschädigungen entweder an den Kunden weitergeleitet oder gegenüber dem Kunden offengelegt werden müssen.

9.3 Umgang mit Interessenkonflikten

Um zu vermeiden, dass sachfremde Interessen ihre Dienstleistungen beeinflussen, hat die Gesellschaft unter anderem folgende Massnahmen getroffen:

  • Keine Entgegennahme von Entschädigungen von Dritten bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen. Sollte die Gesellschaft solche Entschädigungen ausnahmsweise erhalten, leitet sie diese an die Kunden weiter (vgl. Ziffer 10.2.2 oben).
  • Einhaltung der auf FINMA-bewilligte Verwalter von Kollektivvermögen anwendbaren Gesetze und regulatorischen Standards.
  • Beim Einsatz eigener Produkte (vgl. Ziffer 9.2.1 oben) gelten folgende Grundsätze:

    • Die Gesellschaft vermeidet ein «Double Dipping», indem sie die eigenen Produkte bei der Berechnung der für die Anlageberatungs- oder Vermögensverwaltungsgebühren massgeblichen Assets nicht berücksichtigt.
    • Für die Mitarbeitenden bestehen keine spezifischen Anreize, die den Einsatz oder die Empfehlung eigener Produkte fördern.
    • Die Gesellschaft unterhält einen Prozess zur Selektion von eigenen Produkten anhand branchenüblicher, objektivierter Kriterien (wie Performance-Erwartung, Übereinstimmung mit Risikoprofil, gewünschte Diversifikation, Kosten usw.).
    • Die Gesellschaft sorgt soweit möglich für eine funktionale und personelle Trennung zwischen den für die Erstellung oder Verwaltung der Finanzinstrumente und den für den Vertrieb zuständigen Betriebseinheiten.
  • Bestehen einer Compliance-Funktion, welche für die Identifikation, Vermeidung und das Management möglicher Interessenkonflikte zuständig ist und welche angemessene Massnahmen ergreift, soweit erforderlich.
  • Schaffung organisatorischer Vorkehrungen zur Wahrung der Kundeninteressen in der Anlageberatung und Vermögensverwaltung, z. B. durch Genehmigungsverfahren für neue Produkte.
  • Regelung der Eigengeschäfte der Organe und Mitarbeitenden der Gesellschaft.
  • Regelung der Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die Mitarbeitenden.
  • Einhaltung von Best-Execution-Standards gemäss gesetzlichen Vorgaben und internem Weisungswesen.
  • Etablierung eines internen Vergütungssystems, welches keine Anreize bietet, Pflichten zu missachten oder den Kundeninteressen zuwiderzuhandeln.
  • Laufende Schulungen der Mitarbeitenden.
  • Offenlegung konkreter Konflikte, bei denen eine Benachteiligung der Kundeninteressen nicht ausgeschlossen werden kann.

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10. Datenschutzerklärung

Die aktuell geltende Version der Datenschutzerklärung der Gesellschaft findet sich auf unserer Website http://www.priopartners.ch/datenschutzerklarung.